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Satzung der FASCHINGSGEMEINSCHAFT FRAMMERSBACH e. V.

 

  1. Der Verein führt den Namen „Faschingsgemeinschaft Frammersbach e.V.“, Sitz in 97833, Frammersbach, Linderbachweg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
    • a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
    • d) Die Sportabteilung „Tanzsport“ des Vereins ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. Der Verein erkennt für die Sportabteilung die Satzung und Ordnungen des BLSV an und stimmt der Übernahme der sich aus der Verbandsmitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in der Sportabteilung wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
       
  2. Der Verein ist der F.E.N. - Förderation Europäischer Narren - seit 1972 angeschlossen. Mitglied im Regionalverband Spessart-Odenwald, Mitglied im Bayernverband und im Deutschland-Präsidium. Mitglied im Fastnacht-Verband Franken e.V. und Bund Deutscher Karneval e.V.
    Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und im Landestanzsportverband Bayern e.V.
     
  3. Der Verein beantragte den Eintrag ins Vereinsregister. Eintrag 09.12.1985
     
  4. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-Verordnung:
    • Durchführung von Faschingszügen
    • Durchführung von Prunksitzungen
    • Durchführung von Inthronisierungen
    • Durchführung von Garde-Darbietungen
    • Förderung des Gemeinschaftsgeistes
    • Förderung der aktiven Jugendarbeit
    • Förderung von Kunst und Kultur
    • Zweck der Tanzsportabteilung ist die Ausübung der Sportart Tanzen
       
  5. Mitglied des Vereins wird man durch mündliche oder schriftliche Anmeldung und mit Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Mitglied der Tanzsportabteilung können nur natürliche Personen werden. Das Mitglied erhält eine Satzung.
    Jedes Mitglied hat das Recht, sämtliche vereinseigenen Einrichtungen und Unterlagen zu benutzen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, oder mit schriftlicher Austrittserklärung des Mitgliedes.
    Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Jahreshauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
     
  6. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beschließt die Jahreshauptversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wurde auf mindestens Euro 5.-/ Jahr festgelegt. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
     
  7. Die Faschingsgemeinschaft ist unterteilt in 5 Ortsgruppen
    • Habichsthal
    • Herbertshain
    • Ölige Enner
    • Schwartel
    • Zentrum
       
  8. Jede Ortsgruppe wirbt ihre Mitglieder selbst und führt eine eigene Kasse.
     
  9. Jede Ortsgruppe ist für ihre Ideen und in den Ausführungen von den einzelnen Faschingswagen allein verantwortlich und auch selbständig in ihren Ausführungen.
     
  10. Die Ortsgruppengrenzen sind schriftlich festgelegt worden.
     
  11. Pro Geschäftsjahr (1.Jan. – 31.Dez.) ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde (hier Frammersbacher Amtsblatt). Außerdem finden jährlich mindestens 5 weitere Versammlungen statt. Eine Versammlung ist innerhalb 14 Tagen abzuhalten, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
     
  12. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Über die Versammlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
     
  13. Organe
    • 1. Vorsitzender
    • 2. und 3. Vorsitzender
    • 1. Schriftführer /Protokollführer
    • 1. Pressewart
    • 1. Kassier
    • 1. Sitzungspräsident
    • 2. Sitzungspräsident
    • 2 Kassenprüfer
    • (Ausschuss bei Bedarf: z. B. Planung und Leitung Großes Fest, Prunksitzungen)
    • Leitung Garden
       
  14. Der Vorstand besteht aus:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. und 3. Vorsitzender
    • 1. Schriftführer/Protokollführer
    • 1. Kassier
    • 1. Sitzungspräsident
    • 1. und 2. Vorsitzender der Ortsgruppen
    • Leitung Garden

      Gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter des Vereins ist der 1. Vorsitzende sowie 2. & 3. Vorsitzender, je allein. Der Vorstand wird alle 2 Jahre gewählt, der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
       
  15. Die Vorstandschaft und die Mitglieder sind verpflichtet, alle nur erdenklichen Möglichkeiten zur Förderung des Vereins auszuschöpfen.
     
  16. Die Mitglieder verpflichten sich im Jahr 10 Stunden freiwilligen Arbeitseinsatz zu leisten für:
    • Durchführung von Altpapiersammlungen
    • Faschingswagenbau
    • Arbeitseinsatz bei Festveranstaltungen
    • Arbeitseinsätze an der vereinseigenen Halle
    • Fahrten zu Sitzungen der Verbände und Weiterbildungen
       
  17. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, jährlich in einer Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Der Zeitpunkt der Versammlung wird in der Vorstandschaft festgelegt.
     
  18. Die Kasse ist jährlich durch zwei, von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben der Jahreshauptversammlung ihre Überprüfung mitzuteilen. Haben sie die Kasse für in Ordnung befunden, ist durch ihre Unterschrift und durch die Versammlung dem Kassierer Entlastung zu erteilen.
     
  19. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder möglich.
     
  20.  Eine Auflösung des Vereins ist nur mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder möglich.
     
  21. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frammersbach über, zweckgebunden für gemeinnützige Zwecke.
     
  22. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.06.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 23.03.2009 außer Kraft.
     
  23. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.

    Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des „Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)“.

 

Frammersbach, 20. Juni 2018

 

Frieder Wolf

1. Vorstand

Faschingsgemeinschaft

Frammersbach e.V.

 

Sie können hier die Satzung herunterladen (PDF)